Was sind die gesetzlichen Rahmen für Ferien- und Nebenjobs? Wie ist das mit dem Verdienst, dem Kindergeld und den Steuern? Wie kann ich Ferien- und Nebenjobs finden?
Die Antworten auf diese Fragen findest du in unserem Faltblatt
http://jobboerse.arbeitsagentur.de
Jobbörse der Agentur für Arbeit (Suchmaske: „Sie suchen“ -> „Geringfügige Beschäftigungen/Minijobs“, oder unter „Suchbegriff“ „Ferienjobs“ oder „Nebenjob“ eingeben)
http://jobs.augsburger-allgemeine.de
Stellenmarkt der Augsburger Allgemeinen (Suchmaske: „Ferienjob“, „Nebenjob“, „geringfügige Beschäftigung“, „450 Euro“ oder „Aushilfe“ eingeben um Stellen zu finden.
Online-Jobbörse des Studentenwerks Augsburg mit Jobangeboten speziell für Studierende (Kategorie „Studierendenjob“ auswählen)
http://jobs.meinestadt.de/augsburg
Auch wenn selten etwas passiert, sollte man für den Fall der Fälle versichert sein.
Private Haftpflichtversicherung
Wer nur ab und zu babysittet, sollte diese Tätigkeit in seiner eigenen privaten Haftpflichtversicherung mitversichern.
Familienhaftpflichtversicherung
Jugendliche Babysitter sind meist in der Familienhaftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert. Oft schließt aber auch die Familienhaftpflicht des Arbeitsgebers Personen ein, die im Haushalt beschäftigt sind.
Gesetzliche Unfallversicherung
Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen (inklusive Babysittern) sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Sie trägt bei einem versicherten Unfall auf dem Arbeitsweg oder beim Babysitten die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragsfrei, die Kosten werden vom Arbeitgeber - d.h. dem Haushaltsführenden - getragen.
Quellen:
Babysitten können Jugendliche ab 13 Jahren (§ 5 Abs. (3) Jugendarbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. (1) Kinderarbeitsschutzverordnung). Voraussetzung dafür ist, dass die Erziehungsberechtigten schriftlich zustimmen und die Arbeit maximal zwei Stunden täglich geht.
Im Alter zwischen 13 und 15 Jahren dürfen Kinder zwischen 8 und 18 Uhr babysitten (§ 5 Abs. (3) Jugendarbeitsschutzgesetz).
Ab 15 Jahren (bis 18 Jahre) dürfen Jugendliche zwischen 6 und 20 Uhr babysitten (Jugendarbeitsschutzgesetz § 14 Abs. (1)). In den Schulferien darf in diesem Alter für bis zu vier Wochen gejobbt werden. Wichtig ist, dass die Schulpflicht nicht verletzt wird (§ 5 Abs. (4) Jugendarbeitsschutzgesetz).
Bayerischen Roten Kreuz - Kreisverband Augsburg-Land
kostenpflichtig, ab 14 Jahre
Bayerisches Rote Kreuz - Kreisverband Augsburg-Stadt
kostenpflichtig